Energieausweis, Pflicht, Typen und Ausnahmen
Beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie ist der Energieausweis Pflicht, mit wenigen Ausnahmen. Zwei verschiedene Ausweistypen sind verfügbar, sie liefern unterschiedliche Aussagen und sind unterschiedlich aussagekräftig. Ein Überblick über Pflichten, Typen und typische Bußgelder.
Wann der Energieausweis Pflicht ist
Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss ein gültiger Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Bereits in Immobilieninseraten sind die zentralen Kennwerte (Energieträger, Endenergie- oder Primärenergiebedarf, Baujahr, Effizienzklasse) verpflichtend anzugeben. Der Ausweis ist zehn Jahre gültig.
Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis
Der Bedarfsausweis bewertet die Immobilie ingenieurmäßig anhand von Bausubstanz, Dämmung und Anlagentechnik. Er ist unabhängig vom Nutzungsverhalten und damit vergleichbarer, aber aufwändiger zu erstellen. Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre und ist deutlich günstiger, spiegelt aber auch das Nutzungsverhalten der Vorbewohner wider.
Wann welcher Ausweis Pflicht ist
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens auf das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung modernisiert wurden, ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. In allen anderen Fällen kann der Verkäufer wählen. Bei Neubauten und größeren Sanierungen ist ohnehin der Bedarfsausweis erforderlich.
Ausnahmen
- 01Baudenkmäler
- 02Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
- 03Nicht regelmäßig beheizte Gebäude (etwa Ferienhäuser mit weniger als 4 Monaten Nutzung im Jahr)
- 04Rein gewerblich genutzte Gebäude ohne Wohnnutzung mit klimatisierten Bereichen unter bestimmten Bedingungen
Bußgelder
Wer einen erforderlichen Energieausweis nicht vorlegt oder falsche Angaben macht, riskiert Bußgelder bis zu 10.000 Euro pro Verstoß. Auch das Fehlen der Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige kann geahndet werden, häufig durch Wettbewerbszentralen oder Verbraucherverbände.
Wie ERBWERT unterstützt
Liegt bei Verkaufsstart kein gültiger Energieausweis vor, koordinieren wir für Eigentümer die Beauftragung bei einem qualifizierten Aussteller und stellen sicher, dass die Pflichtangaben im Exposé und in allen Portalen korrekt ausgewiesen sind.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Rücksprache mit einer entsprechend qualifizierten Fachperson.